Allgemeine Geschäftsbedingungen 
Hotel-Garni Hubertus, 
Medrazerstrasse 10, A-6166 Fulpmes

*Vertragspartner

Als Vertragspartner des Beherbergers gilt im Zweifelsfalle der Besteller, auch wenn er für andere namentlich genannte Personen bestellt oder mitbestellt hat.

*Vertragsabschluss, Anzahlung

(1) Der Beherbergungsvertrag kommt  ausschließlich durch schriftliche Bestellung des Gastes und durch Rückbestätigung des Hotels  zustande.

(2) Es kann vereinbart werden, dass der Gast eine Anzahlung leistet.

(3) Der Beherberger kann auch die Vorauszahlung des gesamten vereinbarten Entgeltes verlangen.

 *Beginn und Ende der Beherbergung

(1) Unsere Gäste können die reservierten Zimmer ab spätestens 14.00 Uhr beziehen, bzw. laut Vereinbarung in der Reservationsbestätigung. Vorzeitiger Zimmerbezug ist ausnahmslos nur nach Absprache mit dem Hotel möglich.

 (2) Der Beherberger hat das Recht, für den Fall, dass der Gast bis 20.00 Uhr des vereinbarten Ankunftstages nicht erscheint, vom Vertrag zurückzutreten, 
es sei denn, dass ein späterer Ankunftszeitpunkt  vorher vereinbart wurde.

 (3) Die gemieteten Räume sind durch den Gast am Tag der Abreise bis 10.00 Uhr freizumachen.

 *Rücktritt vom Beherbergungsvertrag

(1) Bis spätestens 29 Tage vor dem vereinbarten Ankunftstag des Gastes kann der Beherbergungsvertrag ohne Entrichtung einer Stornogebühr von beiden Vertragspartnern durch einseitige, schriftliche Erklärung aufgelöst werden.

 (2) Ab 28 Tage vor dem vereinbarten Ankunftstag des Gastes sowie bei verspäteter Anreise, vorzeitiger Abreise, Anreise verringerter Personenanzahl ist ausnahmslos Stornogebühr zu begleichen.

Wir empfehlen den Abschluss einer Reiserücktrittsversicherung, z.B. ADAC

 (3) Auch wenn der Gast die bestellten Räume bzw. die Pensionsleistung nicht in Anspruch nimmt, ist er dem Beherberger gegenüber zur Bezahlung des vereinbarten Entgeltes verpflichtet. Der Beherberger muss jedoch in Abzug bringen, was er sich infolge Nichtinanspruchnahme seines Leistungsangebots 
erspart (Mahlzeiten, Kurtaxe)

*Beistellung einer Ersatzunterkunft

 (1) Eine sachliche Rechtfertigung ist gegeben, wenn der Raum (die Räume) unbenützbar geworden sind oder sonstige wichtige betriebliche Maßnahmen diesen Schritt bedingen.

(2) Allfällige Mehraufwendungen für das Ersatzquartier gehen auf Kosten des Beherbergers.

 *Mahlzeiten

 (1) Ist Vollpension oder Halbpension vereinbart, so hat der Gast das Recht, für Mahlzeiten, die er nicht in Anspruch nimmt,  NUR bei Abmeldung bis  12.00 Uhr am betreffenden Tag, eine Rückvergütung zu erhalten. Nicht konsumiertes Frühstück wird nicht rückvergütet.

(2) Sonst hat der Gast bei Leistungsbereitschaft des Beherbergers, wenn er die vereinbarten Mahlzeiten nicht innerhalb der üblichen Tageszeiten und  in den hiefür bestimmten Räumlichkeiten in Anspruch nimmt, keinen Ersatzanspruch.

 *Bezahlung & diverses

(1) Bei Beendigung des Beherbergungsvertrages ist das vereinbarte Entgelt zu bezahlen.

Der Beherberger ist nicht verpflichtet, bargeldlose Zahlungsmittel wie Schecks, Kreditkarten, Bons, Vouchers usw. anzunehmen.

 (2) Da Getränke im Beherbergungsbetrieb erhältlich sind, aber dorthin mitgebracht und in öffentlichen Räumen verzehrt werden, so ist der Beherberger berechtigt, eine angemessene Entschädigung in Rechnung zu stellen (so genanntes "Stoppelgeld" bei Getränken) bzw. die Gäste darauf aufmerksam zu machen.

(3) Vor Inbetriebnahme von elektrischen Geräten (Kochplatten, etc.), welche von den Gästen mitgebracht werden und welche nicht zum üblichen  Reisebedarf gehören, ist die Zustimmung des Beherbergers einzuholen.

(4) Für den vom Gast verursachten Schaden gelten die Vorschriften des Schadenersatzrechtes. Daher haftet der Gast für jeden Schaden und Nachteil,  den der Beherberger oder dritte Personen durch sein Verschulden oder durch das Verschulden seiner Begleiter oder anderer Personen, für die er  verantwortlich ist, erleidet, und zwar auch dann, wenn der Geschädigte berechtigt ist, zur Schadenersatzleistung direkt den Beherberger in Anspruch zu nehmen.

(5) Bei Verlust eines Schlüssels muss der Gast die Kosten für den Ersatz eines neuen Schlüssels übernehmen.

 *Verlängerung der Beherbergung

Eine Verlängerung des Aufenthaltes durch den Gast erfordert die Zustimmung des Beherbergers.

 *Beendigung der Beherbergung

(1) Der Beherberger ist berechtigt, den Beherbergungsvertrag mit sofortiger Wirkung aufzulösen, wenn der Gast

(1 a) von den Räumlichkeiten einen erheblich nachteiligen Gebrauch macht oder durch sein rücksichtsloses, anstößiges oder  sonst grob ungehöriges Verhalten den übrigen Mitbewohnern das Zusammenwohnen verleidet oder sich gegenüber dem Beherberger und seinen Leuten oder einer im Beherbergungsbetrieb wohnenden Person einer mit Strafe bedrohten Handlung  gegen das Eigentum, die Sittlichkeit oder die körperliche Sicherheit schuldigt macht. Personen, die zusätzlich anreisen, müssen frühzeitig angemeldet werden.

(1 b) von einer ansteckenden oder die Beherbergungsdauer übersteigenden Krankheit befallen oder pflegebedürftig wird;

(1 c) die ihm vorgelegte Rechnung über Aufforderung in einer zumutbar gesetzten Frist nicht bezahlt.

(2) Wenn die Vertragserfüllung durch ein als höhere Gewalt zu wertendes Ereignis unmöglich wird, wird der Vertrag aufgelöst.

Der Beherberger ist jedoch verpflichtet, das bereits empfangene Entgelt anteilsmäßig zurückzugeben, so dass er aus dem Ereignis keinen Gewinn zieht.